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Qualität

Unser Herstellerwerk für Industriebremsbeläge ist nach DIN EN ISO 9001:2015 zertifiziert.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(gültig für Verträge zwischen RBK Industrie und gewerblichen Kunden)

  1. Allgemeines

    (1) Ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Auftraggeber. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an. Die vorliegenden AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers Zahlungen annehmen oder Leistungen erbringen. Spätestens durch Entgegennahme unserer Lieferungen oder Leistungen bringt der Auftraggeber sein Einverständnis mit unseren Bedingungen zum Ausdruck.

    (2) Diese AGB gelten im Falle einer fortdauernden Geschäftsverbindung auch für alle zukünftigen Verträge und nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

    (3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen.

    (4) Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherung von Eigenschaften oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedürfen der Schriftform, soweit sie durch nicht vertretungsberechtigte Personen abgegeben wurden.

     

    Beratung, Eignung, Unterlagen

    (1) Jede Form von Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Unsere Beratung erstreckt sich ausschließlich auf die von uns gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen.

    (2) In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.

    (3) Angaben zu unseren Produkten, insbesondere in unseren Prospekten, Katalogen, sonstigen Unterlagen und elektronisch dargestellten Medien, z.B. im Internet, insbesondere über Eignung und Verwendung unserer Produkte, sind unverbindlich, sofern sie nicht in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung unserer Produkte und Empfehlungen für den beabsichtigten und alle weiteren Verwendungszwecke zu prüfen. Dies gilt insbesondere für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte.

    (4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber übergeben wurden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Vor der Weitergabe von Unterlagen an Dritte hat der Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung einzuholen.

     

    Vertragsschluss
    (1) Bis zur Annahmeerklärung durch den Auftraggeber sind wir zum Widerruf unseres Angebots berechtigt. Aufträge des Auftraggebers, die nicht als Annahme unseres Angebotes zu qualifizieren sind, gelten nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch uns als angenommen. Unsere Auftragsbestätigung ist dann maßgebend für den Leistungsumfang.

    (2) Grundsätzlich stellt erst der vom Auftraggeber erteilte Auftrag das Angebot dar, welches regelmäßig durch eine schriftliche Bestätigung (Auftragsbestätigung) durch uns angenommen wird.

    (3) Wir sind berechtigt, den Auftrag des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen ab Auftragserteilung des Auftraggebers anzunehmen, wenn nicht eine längere Annahmefrist vorgesehen ist. Soweit eine Auftragsbestätigung durch uns nicht erfolgt, gilt die von uns erbrachte Leistung als Auftragsbestätigung.

    (4) Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und sonstige Leistungen von uns. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben Zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Lagerung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und physikalische Kenndaten. Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtung von uns, weder im Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen.

    (5) Weicht der vom Auftraggeber erteilte Auftrag von unserem Angebot ab, so hat der Auftraggeber die Abweichung gesondert kenntlich zu machen.

    (6) Wir sind berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Ausführung des Auftrags dienen, einzuholen.

    (7) Zieht der Auftraggeber einen von uns angenommen Auftrag zurück, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

    (8) Abrufaufträge werden, sofern nicht individuell eine längere Laufzeit vereinbart wurde, höchstens auf die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen. Abrufe im Rahmen von Sukzessivlieferungsvereinbarungen, Rahmenverträgen und ähnlichen Dauerschuldverhältnissen sollen unverzüglich erfolgen.

    (9) Willenserklärungen der Auftraggeber sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Telefonische und mündliche Aufträge sowie Datensendungen per E-Mail werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.

    Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen

    (1) Unsere Preise gelten in Euro netto „ab Werk” zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuer. Nebenkosten wie Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten werden gesondert berechnet, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.

    (2) Unseren Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. der Auftragsbestätigung, sofern ein Angebot unsererseits nicht erfolgt ist, üblichen und gültigen Kalkulationsfaktoren zu Grunde. Sollte aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine wesentliche Änderung der Kosten für Löhne und Gehälter, Material, Energie oder dergleichen eintreten, so behalten wir uns vor, die Preise entsprechend den gesetzlich gegebenen Möglichkeiten anzupassen. Auf Verlangen weisen wir dem Auftraggeber die Erhöhung nach.

    (3) Zahlungen des Auftraggebers sind grundsätzlich binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unserer auf der Rechnung angegebenen Bankverbindung zu leisten. Rechnungen können nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet werden. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Auftraggeber mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug. Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

    (4) Ist vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach unserer Meldung der Versandbereitschaft von unserem Auftraggeber zum Versand freigegeben werden soll (Abruf), sind wir ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware zu fakturieren. Das gleiche gilt für gestellte Termine bei Abrufaufträgen.

    (5) Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.

    (6) Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher Rechnungen zurückzuhalten. Die Zinsen sind sofort fällig. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt sowohl uns als auch dem Auftraggeber vorbehalten.

    (7) Die Nichtzahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen uns - unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber entgegengenommener Wechsel - zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Bei berechtigten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, z. B. wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde, sind wir berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherstellung für die vom Auftraggeber zu erbringende Leistung zu fordern. Ist der Auftraggeber nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die Sicherheit zu bestellen, so sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und wahlweise Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz zu verlangen.

    (8) Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

    (9) Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen; Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Auftraggeber zu tragen.

    (10) Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmung des Auftraggebers legen wir fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Auftraggebers erfüllt sind. Der Auftraggeber verzichtet insoweit auf das Recht zu bestimmen, wie seine Zahlungen zu verwenden sind.

    (11) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen bedarf unserer Zustimmung.

    (12) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn wir unseren Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben. Ist eine Leistung von uns unstreitig mangelhaft, ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und voraussichtlichen Kosten zur Mängelbeseitigung besteht.

    (13) Soweit Mehrwertsteuer in unserer Abrechnung nicht enthalten ist, insbesondere weil wir aufgrund der Angaben des Auftraggebers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgehen und wir nachträglich mit einer Mehrwertsteuerzahllast belastet werden (§ 6 a IV UStG), ist der Auftraggeber verpflichtet, den Betrag, mit dem wir belastet werden, an uns zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob wir Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen müssen.

    Lieferumfang, Teillieferungen, Schutzrechte, Datenschutz

    (1) Der Liefer- und Leistungsumfang ist in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung abschließend aufgeführt. Für nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes bedarf es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

    (2) Wir behalten uns für den Fall fehlender oder fehlerhafter Informationen des Auftraggebers vor, den Leistungsinhalt angemessen zu ändern. Hierdurch entstehende Nachteile, insbesondere wegen Kosten oder Schäden, fallen dem Auftraggeber zur Last.

    (3) Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN/EN/ISO oder der unter Kaufleuten geltenden Übung zulässig. Geringfügige Änderungen der Konstruktion, der Auslegung von Werkzeugen, von Vorrichtungen, Produktionseinrichtungen und Produktionsabläufen bleiben auch nach einer Auftragsbestätigung des Auftraggebers vorbehalten, soweit dadurch nicht der Preis und/ oder die Funktion und/ oder die Lieferzeit wesentlich verändert werden. Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von 10 - 15 % sind zulässig.

    (4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile für die Durchführung des Vertrages hieraus nicht ergeben.

    (5) Abrufaufträge und Liefereinteilungen bedürfen schriftlicher Lieferzeitvereinbarungen. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen.

    (6) Für Prüfungen, bei denen bestimmte Mess- oder Regelwerte oder sonstige Prüfparameter gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Prüfmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Prüfmethoden.

    (7) Aufträge nach Vorgaben des Auftraggebers werden auf dessen Gefahr ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Aufträge in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Auftraggeber von Ansprüchen dritter Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Auftraggeber.

    (8) Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

    Lieferfristen und -termine, Rücktritt bei Pflichtverletzung

    (1) Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages entsprechendes gilt für Liefertermine. Die von uns genannten Lieferfristen sind Zirka-Fristen, soweit der Liefertermin nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart wurde. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zum Abschluss kongruenter Deckungsgeschäfte erfolgt die Bestimmung der Lieferfrist bzw. des Liefertermins vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und geringen Komplettierungsmengen aus Zukäufen, soweit vereinbart oder branchenüblich sowie vorbehaltlich unvorhersehbarer Produktionsstörungen.

    (2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen. Wenn der Auftraggeber vertragliche Pflichten bzw. Obliegenheiten, z.B. Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.

    (3) Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk bzw. die Anzeige der Abholbereitschaft maßgebend.

    (4) Bei Bestellungen auf Abruf gewähren wir, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, eine Frist von 6 Monaten vom Tag der Bestellung an. Ist diese Frist abgelaufen, ohne dass ein Abruf erfolgt ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Produkte in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten

    (5) Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Unterlieferanten sowie Betriebsunterbrechung aufgrund von Energie-, Rohstoff-, oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Maschinenbruch, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt - auch bei Unterlieferanten - lassen die Vertragsverpflichtungen beider Parteien für die Dauer des Leistungshindernisses ruhen, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Das Ereignis ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien hinsichtlich der von der Störung betroffenen Leistung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Entschädigungsleistungen stehen den Vertragsparteien insoweit nicht zu.

    (6) Im Falle unseres Verzugs mit der Lieferung haften wir nur nach Maßgabe von Ziffer IX. für den vom Auftraggeber nachgewiesenen Verzögerungsschaden. Wir werden dem Auftraggeber unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich zum Zwecke der Schadenminderung unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und der für die Zwischenzeit nachgewiesene Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Kommt der Auftraggeber seinen Schadensminderungspflichten nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50% des Verzugsschadens beschränkt.

    (7) Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Auftraggeber hat sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung bzw. Leistung besteht.

    (8) Der Auftraggeber kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Auftraggeber kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Auftraggeber den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite.

    (9) Nimmt der Auftraggeber die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, können wir Ersatz unserer dadurch entstandenen Mehraufwendungen verlangen. Insbesondere sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 % höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

    (10) Sind wir berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, so können wir, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % unseres Preises als Schadenersatz fordern, wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.

    Gefahrübergang, Versand, Verpackung, Lagerung

    (1) Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestimmt sich nach den internationalen Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln der Internationalen Handelskammer (INCOTERMS 2010) in der am Tage des Vertragsschlusses geltenden Fassung in deutscher Sprache. Bestimmt der Vertrag nichts über die Art des Verkaufs, so gilt der Liefergegenstand als „ab Werk“ (EXW) verkauft.

    (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen geht nach Anzeige der Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über. Der Anzeige der Abholbereitschaft steht die Übergabe der Sendung an die Transportperson oder das Verlassen der Kaufsache aus unserem Werk oder Lager zwecks Versendung gleich, sofern die Ware auf Wunsch des Auftraggebers versandt wird.

    (3) Wird die Abholung bzw. der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder aus einem Grunde, den er zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft bzw. Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Wir sind berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

    (4) Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen

    wir Art und Umfang der Verpackung. Die Wahl der Verpackung erfolgt unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nach bestem Ermessen. Einwegverpackungen werden Eigentum des Auftraggebers und sind von ihm nach Gebrauch zu entsorgen. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt und gegen Rost geschützt; die Kosten, in der Regel 1,5 % vom Nettowarenwert, max. jedoch EUR 30,- je Sendung, trägt der Auftraggeber. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z. B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

    (5) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, behalten wir uns das Recht vor, Lieferungen im Interesse des Auftraggebers auf dessen Gefahr und Kosten zu versenden und auf dessen Kosten gegen Transportschäden zu versichern.

    (6) Haben wir eine Versandverpflichtung übernommen, so ändert das an den vorgenannten Bestimmungen, insbesondere am Gefahrübergang, nichts. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Auftraggebers gehen zu seinen Lasten. Diese müssen uns rechtzeitig vor dem Versand mitgeteilt werden.

    (7) Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Auftraggeber unverzüglich eine Bestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns das Ergebnis unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Sendung schriftlich bekannt zu geben. Die schadhaften Teile sind an uns zurückzusenden.

    (8) Die Reibbeläge müssen in geschlossenen Räumen ohne die Möglichkeit der direkten Sonneneinstrahlung gelagert und aufbewahrt werden, nicht näher als 1 m von der Heizung entfernt.

    Mängelrechte

    (1) Die Mängelrechte des Auftraggebers sowie alle vertraglichen Schadenersatzansprüche wegen unserer Lieferungen, Dienst- und Werkleistungen setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB bzw. gem. vergleichbarer fremdnationalen oder internationalen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Insbesondere hat der Auftraggeber die empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und erkannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen ab Empfang der Ware, uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung uns gegenüber schriftlich angezeigt werden.

    (2) Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen.

    (3) Der Auftraggeber hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten binnen 1 Woche nach Anzeige des Mangels zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Auftraggebers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.

    (4) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat und setzen voraus, dass der Auftraggeber seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

    (5) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist uns zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Wir sind nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung sind Auftraggeber und Empfänger unserer Waren und Leistungen nicht zur Nacherfüllung, insbesondere durch eigene Nachbesserung an der Liefersache oder Veranlassung einer Nachlieferung, berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d.h. dass mindestens zwei Versuche zur Nachbesserung fehlgeschlagen sind oder die Nacherfüllung dem Auftraggeber aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

    (6) Bei wesentlichen Fremderzeugnissen sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehl schlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber wieder die Rechte aus den vorangegangenen Absätzen zu.

    (7) Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen, etc., enthalten keine Garantieübernahme. Maßgeblich sind dabei nur unsere ausdrücklichen schriftlichen Erklärungen über die Übernahme einer Garantie. Durch Angaben in Produktbeschreibungen und Produktspezifikationen wird, vorbehaltlich ihrer Erfassung als Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 BGB, jedenfalls keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernommen.

    (8) Mängelansprüche bestehen nicht bei Vorliegen natürlichen Verschleißes oder natürlicher Abnutzung unserer Produkte infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, insbesondere von werkstückberührenden Teilen oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßen bzw. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs bzw. nachlässiger Behandlung unserer Produkte, fehlerhaften Einbaus, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

    (9) Werden unsere Produkte nicht dem Verwendungszweck entsprechend verwendet, werden insbesondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften nicht beachtet, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen oder unsere Produkte nicht ordnungsgemäß behandelt, so sind Ansprüche für diese und die daraus entstehenden Schäden ausgeschlossen.

    (10) Im Rahmen von Instandsetzungen durch uns ohne rechtliche Verpflichtung, z.B. aus Kulanz, stehen dem Auftraggeber Mängelansprüche nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu.

     

    Verjährung

    (1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Produkte, Dienst- und Werkleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerk und Sache für Bauwerk), 479 (Rückgriffsansprüche) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten an einem Bauwerk und bauwerksbezogene Planungs- und Überwachungsleistungen) BGB längere Fristen vorschreibt.

    (2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche gegen uns bestehenden Schadenersatzansprüche, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit im Übrigen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit unseren Waren oder Leistungen gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist nach Abs. 1 Satz 1.

    (3) Die Verjährungsfristen nach den Abs. 1 und 2 gelten nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

    (4) Nacherfüllungsmaßnahmen, also die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Mangelbeseitigung, lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen, sondern hemmen nur die für den ursprünglichen Liefergegenstand geltende Verjährungsfrist um die Dauer der durchgeführten Nacherfüllungsmaßnahme. In der Durchführung der Nacherfüllung durch uns liegt im Zweifel kein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Nr. 1 BGB.

    (5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

    (6) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

     

    Haftungsbeschränkungen

    (1) Wir haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen.

    (2) Unsere Haftung richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieser Ziffer 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

    (3) Soweit wir nicht wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften, ist unsere Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. an anderen Sachen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ausgeschlossen.

    (4) Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und für die Haftung wegen Unmöglichkeit und Verzug.

    (5) Im Falle zugesicherter Eigenschaften ist unsere Haftung auf den Umfang und die Höhe unserer Produkt-Haftpflichtversicherung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften sowie in den Fällen, in denen der Auftraggeber aufgrund einer von uns erklärten Garantie oder Zusicherung für das Vorhandensein einer Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zu Grunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden.

    (6) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Auftraggeber bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu unseren Gunsten zu vereinbaren.

    (7) Soweit unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche des Auftraggebers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten oder Ansprüche des Auftraggebers aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. Der Auftraggeber ist in solchen Fällen verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

     

    Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht

    (1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur Begleichung aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstandenen und aller künftig entstehenden Forderungen aus der bestehenden bzw. durch den Vertrag eingeleiteten Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung so lange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmäßige Haftung, wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens, fortbesteht.

    (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Schäden aufgrund Feuer, Wasser-, Sturm-, Einbruch- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind uns abzutreten. Sofern Wartungs- und Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

    (3) Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht uns ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen.

     

    Rechtsmängel, Schutzrechte

    (1) Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Auftraggeber von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Auftraggeber.

    (2) Unsere Haftung für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Liefer- oder Leistungsgegenstände oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen.

    (3) Im Fall von Rechtsmängeln sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen

    oder die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang geänderten Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu beseitigen.

    (4) Unsere Haftung für die Verletzung von fremden Schutzrechten erstreckt sich nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind.

     

    Ausfuhrnachwels

    Holt ein Auftraggeber, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Auftraggeber uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Auftraggeber den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

     

    Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

    (1) Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz, für alle übrigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag unser Lieferwerk.

    (2) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.

    (3) Auf die Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

    (4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen

     

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